Satzung des Heimatverein Cappeln e.V

Satzung des Heimatverein Cappeln e.V.

S a t z u n g des eingetragenen Vereins

Heimatverein Cappeln e.V.

 

Inhaltsverzeichnis:
§ 1:    Name und Sitz,
§ 2:    Aufgabe und Zweck,
§ 3:    Vereinsmitglieder
§ 4:    Finanzierung des Vereins
§ 5:    Vereinsorgane
Vorstand
Beirat
Ausschüsse,
Mitgliederversammlung
Kassenprüfer
§ 6:    Auflösung des Vereins
§ 7:    Inkrafttreten der Satzung

§ 1:    Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Cappeln“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und      dann den Zusatz „e.V.“ führen. Sitz des Vereins ist Cappeln.
2. Der Verein versteht sich als örtlicher Träger der heimatlichen Kulturpflege zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde Cappeln.
3. Der Heimatverein Cappeln ist überparteilich und überkonfessionell.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2:    Aufgabe und Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. In diesem Sinne ist es Zweck des Vereins;
2.1. das heimatliche Kulturgut in Sprache, Schrift- und Brauchtum zu erhalten, zu pflegen, zu erforschen und zu entwickeln,
2.2. an der Landschaftspflege und -entwicklung sowie am Denkmalschutz der Gemeinde Cappeln mitzuwirken,
2.3. das Gemeinschaftsleben zu fördern und die Gemeinde Cappeln bei der Gestaltung der Gemeinde als lebenswerten Wohn- und Arbeitsplatz zu unterstützen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3:    Vereinsmitglieder
1. Der Verein hat
1.1. ordentliche Mitglieder,
1.2. Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können werden natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigung, Körperschaften, Firmen und Einzelpersonen), die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen.
3. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Sie werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit ernannt.
4. Der Beitritt als Mitglied ist jederzeit, der Austritt nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Die Erklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung der Vereinszwecke und zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages.
5. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod oder durch förmliche Ausschlusserklärung des Vorstandes. Über Einsprüche entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist insbesondere dann möglich, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen und dem Zweck des Vereins in erheblichem Maße schadet oder wenn er länger als zwei Jahre mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist.
6. Die Rechte des Ausgeschlossenen enden mit dem Ausschluss, seine Verpflichtungen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Ausschluss erfolgt.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft und bei Auflösung des Vereins werden Geld- oder Sachleistungen der Mitglieder nicht erstattet.
8. Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und durch Teilnahme an den angebotenen Veranstaltungen die Vereinsarbeit zu unterstützen.

§ 4:    Finanzierung des Vereins
1. Der Verein finanziert sich aus
1.1. Beiträgen der Mitglieder,
1.2. Zuschüssen und Spenden,
1.3. Erträgen aus der Tätigkeit des Vereins.
2. Die Festsetzung und die Änderung der Mitgliederbeiträge erfolgt auf der Mitgliederversammlung.
3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrages befreit.

§ 5:    Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind: der Vorstand, der Beirat, die Ausschüsse, die Mitgliederversammlung

2. Vorstand des Vereins
2.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Diese sind auch Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
2.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sollten nach Möglichkeit aus verschiedenen Ortschaften bzw. Bauernschaften der Gemeinde stammen.
2.3. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet vorzeitig, wenn er zurücktritt oder von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit abberufen wird.
2.4. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so kann für den Rest der Amtsdauer in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden.
2.5. Sollte es in der Mitgliederversammlung nicht möglich sein, den Vorstand komplett zu wählen, so kann ein Vorstandsmitglied weitere Ämter ausüben. Auch kann der Vorstand die genaue Ämteraufteilung beschließen.
2.6. Zur Vertretung des Vereins ist es erforderlich und ausreichend, dass zwei Vorstandsmitglieder für den Verein Erklärungen abgeben.
2.7. Der Vorstand leitet den Verein nach den von der Mitgliederversammlung aufgestellten Richtlinien. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Außerdem vertritt er die Belange des Vereins gegenüber kommunalen und sonstigen Stellen. Die §§ 664 – 670 BGB finden entsprechend Anwendung.
2.8. Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Sie haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Auslagen und Reisekosten können ersetzt werden. Die Erstattung der Reisekosten erfolgt: nach den für die Gemeinde Cappeln geltenden Höchstsätze.
2.9. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2.10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

3. Beirat des Vereins
3.1. Der Heimatverein kann einen Beirat bilden. Dieser besteht aus den Leitern der Arbeitsgemeinschaften, den Ehrenmitgliedern, den Ausschussvorsitzenden und den von Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung bestimmten Personen.
3.2. Die Mitglieder des Beirates müssen Mitglieder des Heimatvereins sein.
3.3. Der Beirat wählt eines seiner Mitglieder zu seinem Vorsitzenden. Dieser lädt mit dem Vorsitzenden zu den Beiratssitzungen. Er leitet die Beiratssitzungen und teilt das Ergebnis dem Vorstand schriftlich mit.
3.4. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
3.5. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl des Vorstandes. Im Übrigen gelten die Regelungen entsprechend, die für den Vorstand anzuwenden sind.
3.6. Die Mitglieder des Beirates üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
3.7. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand. Er gibt Empfehlungen zur Förderung der satzungsgemäßen Aufgabe des Heimatvereins. Er übernimmt im Auftrage des Vorstandes die Bearbeitung von Einzelfragen, soweit nicht eine Arbeitsgemeinschaft damit beauftragt ist.
3.8. Der Beirat tritt jährlich mindestens einmal zusammen. An seinen Sitzungen nimmt der Vorsitzende teil.
3.9. Der Vorsitzende unterrichtet den Beirat über die Arbeit des Vorstandes und die laufende Geschäftsführung.

4. Ausschüsse des Vereins
4.1. Neben dem Beirat können besondere Fachausschüsse oder Arbeitsgemeinschaften bestehen. Diese werden durch Beschluss des Vorstandes unter Zustimmung der Mitgliederversammlung gebildet. Die Mitglieder werden zum Vorstand berufen.
4.2. Die Fachausschüsse und Arbeitsgemeinschaften sollen nach Weisungen des Vorstandes zu bestimmten Fragen Lösungsvorschläge erarbeiten, die dem Vorstand vorgelegt werden. Außerdem sollten sie den Vorstand und die Mitgliederversammlung in Einzelfragen beraten.
4.3. Die Mitglieder dieser Ausschüsse brauchen keine Mitglieder des Heimatvereins zu sein.
4.4. Mindestens ein Vorstandsmitglied hat an diesen Ausschusssitzungen teilzunehmen.
4.5. Der Leiter eines Ausschusses kann vom Vorstand ernannt werden.
4.6. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.

5. Mitgliederversammlung
5.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich – im ersten Quartal eines neuen Kalenderjahres – einberufen und geleitet.
5.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn die Einberufung
5.2.1. vom Vorstand oder
5.2.2. vom Beirat oder
5.2.3. von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder
unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorsitzenden beantragt wird.
5.3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung geschieht durch einfachen Brief unter Angabe der Tagesordnung. Sie ist zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abzusenden, wobei zur Wahrung der Frist das Datum der Aufgabe zur Post maßgebend ist. In Eilfällen kann die Ladungsfrist vom Vorstand auf eine Woche verkürzt werden.
5.4. Die form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
5.5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit eine Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es wird offen abgestimmt.
5.6. Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
5.7. Über Anträge auf Abänderung der Satzung, Auflösung des Vereins und Abberufung des Vorstandes kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt wurden. Außerdem ist die Anwesenheit von mindestens l/3 der stimmberechtigten Mitglieder und eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5.8. Sind in der Mitgliederversammlung, die in diesen Angelegenheiten beschließen soll, nicht mindestens l/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist eine neue Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Fall der Zweidrittelmehrheit.
5.9. Aufgaben der Mitgliederversamlung
5.9.1. Die Mitgliederversammlung übt durch Beschlussfassung die Rechte aus, die den Mitgliedern nach der Satzung zustehen.
5.9.2. Die Tagesordnung muss bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte umfassen:
5.9.2.1. Berichte des Vorsitzenden, des Schriftführers, des Kassenführers, der Kassenprüfer
5.9.2.2. Entlastung des Vorstandes
5.9.2.3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
5.9.2.4. Wahl der Kassenprüfer
5.9.2.5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
5.9.2.6. Verschiedenes.
5.9.3. Sonstige Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
5.9.3.1. Satzungsänderungen
5.9.3.2. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
5.9.3.3. Abberufung des Vorstandes und der Vorstandsmitglieder
5.9.3.4. Auflösung des Vereins.
5.9.4. Weitere Aufgaben bezüglich der Organisation und Verwaltung des Vereins kann die Mitgliederversammlung sich vorbehalten.
5.10. Versammlungsniederschrift
5.10.1. Der wesentliche Inhalt der Versammlung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Versammlung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie er gestimmt hat.
5.10.2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung beschließt in der nächsten Sitzung über die Genehmigung der Niederschrift.

6. Kassenprüfer
6.1. Die Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege.
6.2. Jährlich geben die Kassenprüfer auf der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht bekannt.
6.3. Nach Bekanntgabe des Prüfungsberichtes ist dieser zu den Vorgängen des Vorsitzenden zu geben.
6.4. Die Kassenprüfer sind auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen. Es sind zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzprüfer zu wählen.

§6:    Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Auf §5 Abs. 7 dieser Satzung wird verwiesen. Diese Bestimmung bleibt unberührt. In den Auflösungsbeschluss ist der Liquidator zu bestellen. Anderenfalls ist der Vorsitzende Liquidator.
2. Bei Auflösung des Verein oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Cappeln, die es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3. Für die Auflösung des Vereins gelten ansonsten die Bestimmungen des BGB.

§7:    Inkrafttreten
1. Die Satzung des Heimatvereins Cappeln wurde auf der Mitgliederversammlung am 12.03.1999 beschlossen.
2. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Cloppenburg in Kraft.